Hier ein Auszug aus einer Anweisung zur Überprüfunge der Reifendruckkontrollsysteme (RDKS)
Reifendruckkontrollsystem RDKS
Inhalt/Kurztext:
Gemäß EU-Verordnung 661/2009 müssen ab 01.11.2014 alle neuen, typgenehmigten Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Rei- fendruckkontrollsystem (RDKS) ausgerüstet sein. Fehlende oder mangelhafte Systeme sind im Rahmen der HU als GM bzw. EM zu bewerten.
Ausführlicher Text:
Reifendruckkontrollsysteme, z. B. RDKS, RDK, RDC, TMPS (Tire pressure monito- ring systems), dienen der Überwachung des Reifendrucks bei Kraftfahrzeugen, um Schäden, die durch fehlerhaften Reifenluftdruck verursacht werden, frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. So lässt sich mit dem optimalen Reifendruck Kraftstoff sparen und unnötiger Reifenverschleiß vermeiden.
Grundsätzlich wird zwischen passiven (indirekten) und aktiven (direkten) Systemen unterschieden:
Passive Systeme (indirekte Systeme) nutzen bereits im Wagen vorhandene Technik: ABS-Sensoren und Sensoren zur Traktionskontrolle. Diese messen die Drehzahl der Räder und stellen Veränderungen des Reifendrucks anhand der unterschiedlichen Raddrehzahl fest.
Aktive Systeme (direkte Systeme): Die Sensoren sind an der Innenseite der Räder angebracht und ermitteln permanent den Druck und die Temperatur. Diese Daten werden per Funk an ein Steuergerät gesendet.
Gemäß der EU-Verordnung 661/2009 muss ein RDKS verbaut sein:
• an neuen Fahrzeugtypen der Klasse M1 ab 01.11.2012 und
• an allen typgenehmigten Fahrzeugen der Klasse M1 mit EZ ab 01.11.2014
Bei Wohnmobilen (M1 SA) mit zGG >2,5t, welche unter Verwendung eines Fahrgestells der Klasse N im Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren hergestellt und genehmigt wurden, gelten gemäß Anh. XI, Anl. 1 der 2007/46/EG bezüglich RDKS die Anforderungen für das Basisfahrzeug. Damit ist bei diesen Fahrzeugen üblicherweise kein RDKS erforderlich.
Bei der Erstellung von Gutachten für die Erteilung von Einzelgenehmigungen nach
§ 13 EG-FGV bzw. § 21 StVZO kann bis auf Weiteres kein RDKS gefordert werden (bei EG-Typgenehmigungen von Kleinserien besteht derzeit auch keine Forderung).
Zwar geht aufgrund der Gefährdung ein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Fehlen eines RDKS gem. § 19 StVZO nicht einher, dennoch ist die Rückrüstung gem. Anlage 1 zur HU Richtlinie nach dem Verfahren § 19 StVZO zu behandeln, sofern überhaupt möglich.
Vorgehensweise bei der HU:
- Die Überprüfung der RDKS gilt gem. Anlage VIIIa als Pflichtuntersuchungspunkt im Rahmen der Überprüfung der „Einhaltung von Vorgaben“
Und was heißt das nun für uns Wohnmobilisten?
1. Egal welche Erstzulassung (EZ) das Wohnmobil hat, es ist keine Pflicht ein RDKS verbaut zu haben.
2. Sollte ein RDKS verbaut sein (hier geht es lediglich um von Hersteller verbaute RDKS, nicht um nachträglich verbaute Systeme
wie z.Bsp. von TireMoni oder ähnliche) muss es auch zwingend funktionstüchtig sein.
Komplett ohne Funktion (rote Kontrolleuchte) = Erheblicher Mangel (keine Plakette)
Signalisiert Fehlfunktion (gelbe Kontrolleuchte) = Geringer Mangel (Plakette)
Vielleicht hilft das ja dem ein oder anderen als Argumentationsgrundlage im Rahmen der Hauptuntersuchung (allgemein TÜV genannt) weiter
Reifendruckkontrollsystem (RDKS)
- FrankiaFan
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Reifendruckkontrollsystem (RDKS)
LG Rüdiger
Adria Matrix Plus 670 SBC
Man lebt ruhiger, wenn man nicht alles sagt, was man weiß, nicht alles glaubt, was man hört und über den Rest einfach nur lächelt.
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Re: Reifendruckkontrollsystem (RDKS)
Vielen Dank für die sehr ausführliche und kompetente Aufklärung.
Liebe Grüße
Petra
Es ist nicht zwingend notwendig mich zu verstehen, man muss mich nur aushalten können
Petra
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- FrankiaFan
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Re: Reifendruckkontrollsystem (RDKS)
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