na dann ist ja alles "im grünen Bereich". Billiger geht es nicht, ist doch super ! Dass Blattfedern im Laufe der Jahre weich werden sollen, ist bekannt. Allerdings warte ich bei meinem Womo immer noch darauf ( Bj.93 ).

Das ist definitiv falsch!Lieber gwaihir,bevor du hier was einstellst,was nicht stimmt,würde ich dir empfehlen,erst sich erkundigen und dann behaupten.
Was denkst du wenn meine Kieslastzüge und die von anderen Mitwettbewerbern bei jeder Kontrolle stehen bleiben müßten,bis sie auf 40 to abgeladen sind,dann würde von mir und aber auch von den Mitbewerbern fast kein LKW mehr fahren.
Damit das nicht so ist,gibt es ja die 5% Regel und die 10% Regel bei der Gesamtgewichtsfeststellung.Ich möcht dir falls du nicht weißt von was ich hier spreche gerne ein Beispiel anhand eines Womos mit einem z.G.von 3850kg zeigen,aber nicht um danach mich wieder 1000 mal zu rechtfertigen,sondern um zu erklären was der Gesetzgeber für einen Spielraum bei Überschreitung des zul.Ges.-Gew.einräumt.Darüber debatiere ich aber nach diesem Posting nicht mehr,denn dies ist halt gesetzl.so niedergeschrieben und daher bindend.Also wenn du es nicht glaubst,dann StvZo lesen und dich von der Richtigkeit meiner Ausführung überzeugen.
So nun das Beispiel:
Zul.Ges.-Gew. 3 850.0kg
Überladung 5%vom z.G. 192.5kg
Tatsächliches Gew. 4 042,5kg kein Bußgeld weiterfahren
Zul.Ges.-Gew. 3 850.0kg
Überladung 10%vom z.G. 385.0kg
Tatsächliches Gew. 4 235.0kg Bußgeld 40Euro und weiterfahren
Alles was über diesem Gew. ausladen und zwar bis zum z.G 3 850kg und dann weiterfahren.
So,deutlicher kann ich es nicht erklären und man kann in der
Straßenverkehrszulassungsordnung nachlesen und sich überzeugen daß dies stimmt.
Eine 5% und erst recht eine 10% Toleranzregelung gibt es definitiv nicht in Deutschland. Das liegt allein im Ermessenspielraum der Ordnungshüter. Man stelle sich mal vor, 385 kg(!) überladen und dann 40 € und das war's? Niemals! Vom Versicherungsschutz ganz zu schweigen.Am besten alles für sich behalten und andere sollen eben ins offene Messer rennen oder selber Lehrgeld zahlen.Sich dann noch schadensfroh wegdrehen und lachen,das schaft mehr Freude.Zum Thema beladen wegen der Versicherungshaftung kann ich nur sagen,daß ich keine eingebaute Achswaage in meinem Mobil habe und deshalb nicht feststellen kann,wieviel Gewicht ich auf die Vorderachse oder auf die Hinterachse lade.Ich weiß nicht genau wie das andere machen um nicht in Regress genommen zu werden.
Ich hab mir mal die StVZO zur Gemüte geführt und fand § 31cfrigo hat geschrieben: Bitte zitiere hier mal die entsprechenden Paragraphen aus der StvZo, würde ich gern mal nachlesen.
Dort steht zwar, dass die prüfende Person Um- oder Entladung fordern kann, aber keine Aussage bei welchen Übergewichten.§31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten
Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.
Gruss,Ausnahmen von § 18 StVO ...
Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I 3171), zuletzt geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2407).
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn ........
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