Dakota hat geschrieben:Moin,
da kommt mir doch gleich eine Frage an den Fachmann in den Sinn
Es gibt doch diese neue EU-Verordnung wo auch die Fahrzeugklassen neu definiert worden. Danach gibt es doch keine Eintragung "PKW" mehr sondern nur noch Fahrzeuge der Klasse M1 , M2 , N1 usw...
Verträgt sich die EU-Typisierung mit der StVO/StVZO, wobei die Richtline zulassungstechnisch & steuertechnisch schon umgesetzt wurde, nur bei der die Anpassung der Verkehrsregelung scheint hinterher zu hinken ?
Beispiel:
Parkverbotsschild mit Einschränkung "PKW-Schild"
"PKW" gibt es ja nach EU-Richtlinie nicht, sondern es handelt sich dabei immer um Fahrzeuge der Klasse M1 (Kraftfahrzeuge mit 3 - 8 Sitzplätzen), eine Gewichtsbegrenzung kennt das EU-Recht nicht, nur Unterklassifizierungen (z.B. M1 SA)..... und jetzt? Bricht nun das EU-Recht Bundesrecht?
Erst einmal: Danke für die Frage....

ich werde es mal mit der Antwort versuchen....
Es handelt sich um die Richtlinie 70/156 :blink1:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 70/156, die ausdrücklich nur die internationale Einteilung der Kraftfahrzeuge in die in ihrem Anhang II definierten Klassen L,M, N und O betrifft, keine Bestimmung über die Einstufung von Kraftfahrzeugen in die Klasse der „Personenkraftwagen" enthält.
Die Richtlinie 70/156 enthält Bestimmungen, die nach ihren Begründungserwägungen dazu dienen, ein gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp festzulegen und einzuführen, das die zuvor in den Mitgliedstaaten bestehenden Genehmigungsverfahren ersetzt.
In dieser Richtlinie werden nacheinander das Verfahren der Typgenehmigung, die Erstellung der Übereinstimmungsbescheinigung durch den Hersteller sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten dargelegt, im Hinblick auf die Zulassung die Übereinstimmung der hergestellten Erzeugnisse mit dem genehmigten Typ zu überwachen.
Die Bestimmungen der Richtlinie sollen Hemmnisse für den freien Warenverkehr beseitigen. Die Harmonisierung der Vorschriften und technischen Merkmale stellt das Mittel zur Erreichung dieses Zieles dar.
Die Richtlinie 70/156 enthält dagegen keine Angaben, die über diese Harmonisierung hinausgehen. Sie enthält insbesondere keine an die Mitgliedstaaten gerichtete Vorschrift in Bezug auf die Verkehrsbestimmungen, die für die verschiedenen Klassen von Kraftfahrzeugen gelten, für die eine gemeinschaftliche Betriebserlaubnis erteilt wurde.
Die Richtlinie 70/156 betrifft somit die technischen Merkmale eines Fahrzeugtyps und enthält keine andere Erwägung in Bezug auf die von den Führern von Kraftfahrzeugen einzuhaltenden Straßenverkehrsvorschriften.
Unter diesen Umständen geht weder aus dem Wortlaut der Richtlinie 70/156 noch aus deren Gegenstand oder Zweck hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber an die gemeinschaftliche Betriebserlaubnis für Fahrzeugtypen, die mit dieser Richtlinie eingeführt wurde, um Hindernisse für die Verwirklichung des Binnenmarktes zu beseitigen, Folgen in Bezug auf die Anwendung der nationalen Straßenverkehrsvorschriften knüpfen wollte, welche z.B. die Geschwindigkeit der verschiedenen Klassen von Kraftfahrzeugen regeln.
Dazu ein EINDEUTIGES Gerichtsurteil:
Zitat:
"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde."
Zitat Ende.
Was hat nun der User mit seinem WoMo zu beachten?
In der Regel (bis auf wenige alte Ausnahmen) ist das WoMo
KEIN PKW nach nationalem Recht sondern ein "Sonstiges KFZ",
auch wenn es der Gruppe M1 zugeordnet ist.
Und weil alles schon so schön lang geworden ist, hier nochmal die FZ-Klassen nach EU
(Strafe muss sein.....)
Die Rechtsvorschriften der EU unterteilen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger in vier große Klassen.
Klasse L
In diese Klasse fallen Mopeds und Motorräder, Geländefahrzeuge (Quads) und andere kleine Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern. Die Kasse L unterteilt Motorräder in zwei Gruppen - solche mit und ohne Seitenwagen. Ferner gibt es eine Einteilung für Mopeds mit drei Rädern, die kleinere Motoren und eine geringere Höchstgeschwindigkeit als Motordreiräder aufweisen.
Klasse M
Hierunter fallen Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die zur Personenbeförderung ausgelegt sind.
Klasse N
Die durch einen Mmotor angetriebenen Fahrzeuge dieser Klasse sind zur Güterbeförderung ausgelegt. Hierzu zählen - nach Größe unterteilt - Lastkraftwagen und Lieferwagen.
Klasse O
Anhänger und Sattelanhänger.