Achtung: Parkfallen auf Privatgrund in Österreich
Warum? Wenn einer ein fremdes Grundstück "mißbraucht"...muss er halt zahlen. Oder stand da, es ist ein öffentlicher Parkplatz? Und es war dann wohl doch "offensichtliches" Falschparken. Oder?HL1 hat geschrieben:Die sollten mal ganz schnell die Gesetze ändern. 160 Euro nicht offensichtliches Falschparken...
LG Wolfgang
Oft seien solche Plätze nicht als Privatgrund gekennzeichnet. Ein Brennpunkt sei zum Beispiel ein unbebautes Gelände beim Stadion Wals-Kleßheim (Flachgau) - eine "Gstättn". Dort verrechne ein Grundbesitzer den bei einem Fußballmatch parkenden 20 bis 30 Autofahrern jeweils 160 Euro.
Natürlich gehen mir die Falschparker auf den Geist, aber das geht zu weit!!
Natürlich gehen mir die Falschparker auf den Geist, aber das geht zu weit!!
"Bei gutem Wein man alles vergißt,
man kann ihn tagelang trinken.
Und wenn die rechte Hand müde ist,
dann halten wir das Glas mit der Linken!"
man kann ihn tagelang trinken.
Und wenn die rechte Hand müde ist,
dann halten wir das Glas mit der Linken!"
Du musst den Umkehrschluss ziehen: Alles was nicht als öffentlicher Parkraum ausgewiesen ist, ist im Zweifelsfall erst einmal Privatgelände.Frank hat geschrieben:Oft seien solche Plätze nicht als Privatgrund gekennzeichnet. Ein Brennpunkt sei zum Beispiel ein unbebautes Gelände beim Stadion Wals-Kleßheim (Flachgau) - eine "Gstättn". Dort verrechne ein Grundbesitzer den bei einem Fußballmatch parkenden 20 bis 30 Autofahrern jeweils 160 Euro.
Natürlich gehen mir die Falschparker auf den Geist, aber das geht zu weit!!
Ich habe auch an der Wiese neben meinem bebauten Grundstück nicht stehen "Privat" und trotzdem würde es keinem einfallen dort einen Parkplatz draus zu machen. Und wenn doch... siehe oben.
LG Wolfgang
Es geht mir ja nicht darum, dass ich es befürworte auf Privatgrund zu parken, aber so wie ich das verstanden habe, kann man z.B. nicht mal mehr irgendwo am Waldrand parken um dort z.B. spazieren zu gehen. Auf einer Kuhwiese oder einem ansonsten offensichtlich privaten Grundstück würde ich auch nicht parken.
Ich kann nur für die gesetzlichen Regelungen in D sprechen - für Österreich
fehlen mir die Kenntnisse.
Parken ist ein Begriff der StVO und die "Spielregeln" dafür sind in dieser festgeschrieben.
Die StVO gilt für alle ÖFFENTLICHEN Verkehrsflächen.
Auf einem ersichtlichen (z.B. ausgeschilderten) Privatgrund kann ich also
nicht parken. Es ist ein Abstellen des KFz
Nun müssen wir nur noch "ausknobeln", was eine öffentliche Verkehrsfläche ist.
Ehrlich, der Übergang ist fließend......
Ein Beispiel:
Da ist eine befestigte, für KFz befahrbare Fläche direkt neben dem Fahrbahnrand.
Auf dieser Fläche ist eine 2m tiefe Grube, in die ein Passant gestürzt ist,
nachdem er sein KFz dort "abgestellt" hat.
Wer haftet für die Verletzungen des Passanten ?
Richtig, der Grundstückseigentümer.
Begründung im Urteil:
......Es war für den Geschädigten nicht erkennbar, dass er sich auf privatem Grund befunden hat......
....Solange der Zutritt zu der Fläche allen frei gewährt wird, kann diese Fläche als öffentlicher Verkehrsraum angesehen werden und der
Grundstückseigentümer hat dazu dann auch eine Verkehrssicherungspflicht.
Mit einer Beschilderung oder gar einer Absperrung hätte sich die Haftungsregelung vermutlich anders dargelegt......
Der Begriff öffentlicher Verkehrsraum ist also in D weiter ausgelegt.
Noch ein Beispiel?
Ein Fahranfänger - in der Führerscheinausbildung, also ohne Führerschein -
"Trainiert" auf einem Firmengelände mit Papa. Das Firmengelände ist frei zugänglich, einschließlich einer fahrbahnähnlichen,
asphaltierten Fläche um eine Halle. Eine vorbeikommende Polizeistreife stellt den Sachverhalt fest.
Es folgt eine Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Der gleiche "Tatbestand" auf einem abgezäunten Grundstück bliebe
ohne strafrechtliche Folgen.
Hier bei uns könnte also nicht so ohne Weiteres eine überzogene "Nutzungsgebühr" für "Abstellen" auf einer frei zugänglichen Fläche erfolgen.
fehlen mir die Kenntnisse.
Parken ist ein Begriff der StVO und die "Spielregeln" dafür sind in dieser festgeschrieben.
Die StVO gilt für alle ÖFFENTLICHEN Verkehrsflächen.
Auf einem ersichtlichen (z.B. ausgeschilderten) Privatgrund kann ich also
nicht parken. Es ist ein Abstellen des KFz
Nun müssen wir nur noch "ausknobeln", was eine öffentliche Verkehrsfläche ist.
Ehrlich, der Übergang ist fließend......
Ein Beispiel:
Da ist eine befestigte, für KFz befahrbare Fläche direkt neben dem Fahrbahnrand.
Auf dieser Fläche ist eine 2m tiefe Grube, in die ein Passant gestürzt ist,
nachdem er sein KFz dort "abgestellt" hat.
Wer haftet für die Verletzungen des Passanten ?
Richtig, der Grundstückseigentümer.
Begründung im Urteil:
......Es war für den Geschädigten nicht erkennbar, dass er sich auf privatem Grund befunden hat......
....Solange der Zutritt zu der Fläche allen frei gewährt wird, kann diese Fläche als öffentlicher Verkehrsraum angesehen werden und der
Grundstückseigentümer hat dazu dann auch eine Verkehrssicherungspflicht.
Mit einer Beschilderung oder gar einer Absperrung hätte sich die Haftungsregelung vermutlich anders dargelegt......
Der Begriff öffentlicher Verkehrsraum ist also in D weiter ausgelegt.
Noch ein Beispiel?
Ein Fahranfänger - in der Führerscheinausbildung, also ohne Führerschein -
"Trainiert" auf einem Firmengelände mit Papa. Das Firmengelände ist frei zugänglich, einschließlich einer fahrbahnähnlichen,
asphaltierten Fläche um eine Halle. Eine vorbeikommende Polizeistreife stellt den Sachverhalt fest.
Es folgt eine Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Der gleiche "Tatbestand" auf einem abgezäunten Grundstück bliebe
ohne strafrechtliche Folgen.
Hier bei uns könnte also nicht so ohne Weiteres eine überzogene "Nutzungsgebühr" für "Abstellen" auf einer frei zugänglichen Fläche erfolgen.
LG Peter
Junge Vögel singen von Freiheit
alte Vögel fliegen.....
Junge Vögel singen von Freiheit
alte Vögel fliegen.....
@oldpitter: Genau das meinte ich, es ist einfach nicht immer klar, ob es Privatgrund ist, und das ist das Problem in Österreich, denn so wie ich den Artikel verstehe, kann man die Regelungen dort regelrecht als Grundstückseigentümer ausnutzen. Und zwar indem man sein Grundstück möglichst öffentlich gestaltet und dann abkassiert.
Hallo Peter,oldpitter hat geschrieben: Hier bei uns könnte also nicht so ohne Weiteres eine überzogene "Nutzungsgebühr" für "Abstellen" auf einer frei zugänglichen Fläche erfolgen.
und genau das müßte geändert werden. Manchmal wird man als (unbescholtener) Eigentümer zum Spielball der Rechtsbrecher. Mir ist das schon einigemale, auf unserem Betriebshof, vorgekommen. Wenn man dann sein Besitztum zusperrt heimst man sich auch noch eine Anzeige wegen Nötigung ein.
Ich jedenfalls wende mich jetzt immer sofort an das Ordnungsamt, im Gegenteil zur Polizei lassen die den Falsch"absteller" abschleppen, soweit ich denen dringliches Interesse nachweise. Und das kann man schon )
Beste Grüße
Andreas
Andreas
Hallo Andreas
Ich gebe dir auch da Recht!
Dabei gehe ich davon aus, dass die Örtlichkeit als Privatfläche
erkennbar ist, wenn auch nicht abgesperrt, zumindest mit einem Hinweisschild versehen.
Mit den von dir geschilderten Umständen ist auch hier in D ein Entfernen
des Fz möglich.
Es ist aber NICHT möglich, anstelle des Entfernens von dem
"Falschabsteller" eine Nutzungsentschädigung - frei nach degusto - zu verlangen.
DAS könnte (ähnlich dem Beispiel Österreich) Missbrauch Tür und Tor öffnen.
Ich gebe dir auch da Recht!
Dabei gehe ich davon aus, dass die Örtlichkeit als Privatfläche
erkennbar ist, wenn auch nicht abgesperrt, zumindest mit einem Hinweisschild versehen.
Mit den von dir geschilderten Umständen ist auch hier in D ein Entfernen
des Fz möglich.
Es ist aber NICHT möglich, anstelle des Entfernens von dem
"Falschabsteller" eine Nutzungsentschädigung - frei nach degusto - zu verlangen.
DAS könnte (ähnlich dem Beispiel Österreich) Missbrauch Tür und Tor öffnen.
LG Peter
Junge Vögel singen von Freiheit
alte Vögel fliegen.....
Junge Vögel singen von Freiheit
alte Vögel fliegen.....
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 60 Gäste