Deutschland: Aktuelles zur WOMO-Steuer: Revision beim Bundesfinanzhof läuft
In einem vom ADAC unterstützten Musterverfahren läuft seit Anfang August 2009 das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Finanzgericht. Das Aktenzeichen lautet: II R 39/09.
Das Finanzgericht Niedersachsen (14 K 209/07) hatte die Klage zunächst abgewiesen, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen bestehen würden. Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde aber mit Erfolg Beschwerde beim BFH eingelegt.
In diesem Verfahren geht es um die rückwirkende Besteuerung eines „echten“ Wohnmobils (Mindeststehhöhe von 170 cm).
Haltern von Wohnmobilen, die im Hinblick auf die rückwirkende Festsetzung Einspruch gegen ihren Kfz-Steuerbescheid eingelegt hatten und von Ihren Finanzämtern zur Rücknahme des Einspruchs aufgefordert werden, wird empfohlen, den Einspruch nicht zurückzunehmen, sondern auf die Revision beim BFH (Aktenzeichen: II R 39/09) zu verweisen.
Nach § 363 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) besteht ein Anspruch auf Ruhen des Verfahrens.
Folgende Verfahren zur rückwirkenden Wohnmobilbesteuerung sind somit anhängig:
- Bundesfinanzhof (Az.: II R 39/09) - Vorinstanz Niedersächsisches Finanzgericht (Az.: 14 K 209/07) - zur rückwirkenden Kfz Besteuerung eines „echten“ Wohnmobils zum 01.01.2006,
- Finanzgericht München (Az.: 4 K 2875/07) ebenfalls zur rückwirkenden Kfz-Besteuerung eines „echten“ Wohnmobils zum 01.01.2006,
- Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 1 K 367/07) zur rückwirkenden Kfz-Besteuerung eines "unechten" Wohnmobils als PKW (aufgrund fehlender Stehhöhe von 170 cm im Bereich der Kochgelegenheit und der Spüle).
Quelle: www.adac.de
BFH Urteil: rückwirkende Wohnmobilsteuer verfassungsgemäß
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BFH Urteil: rückwirkende Wohnmobilsteuer verfassungsgemäß
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Die rückwirkende Wohnmobilsteuer verfassungsgemäß !
Durch das 3´te Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom 21.12.2006 wurde die Besteuerung von Wohnmobilen mit Rückwirkung auf den 1.1.2006 neu geregelt.
Gegen die Zulässigkeit dieser Rückwirkungsanordnung wandten sich Halter von Wohnmobilen, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 to betrug. Diese Wohnmobile waren bis zum 31.12.2005 als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab 1.1.2006 nach dem nunmehr geltenden neuen Tarif besteuert worden.
Diese rückwirkende Inkraftsetzung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot wie der BFH nun feststellte.
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel , ob die Rückwirkung der neuen Bestimmungen zur Wohnmobilbesteuerung überhaupt eine belastende Wirkung entfaltet, denn:
Aufgrund des mit Ablauf des 30.4.2005 aufgehobenen § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wären Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als Pkw - nach Hubraum - zu besteuern gewesen. Daher hat die zum 1.1.2006 in Kraft getretenen Neuregelung zu einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Die Halter solcher Wohnmobile waren jedenfalls nicht über den 1.5.2005 hinaus in ihrem Vertrauen geschützt, ihre Wohnmobile würden bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als Lkw behandelt werden.
Klick Link --> BFH Urteil vom 24.2.2010, II R 44/09
Quelle: Bundesfinanzhof Pressemitteilung vom 5.5.2010
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