Winterreifenpflicht und Einschränkung für Lkw

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w.w.w
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Winterreifenpflicht und Einschränkung für Lkw

#1 Beitrag von w.w.w » 30. Nov 2010, 13:53

Moin moin Allerseits,

im Grunde richtet sich dieser Tröt und seine Fragestellung an unseren STVZO-Experten Oldpitter, und erfüllt damit eigentlich alle Kriterien für eine pn. Ich stelle die Frage dennoch hier öffentlich ein, weil ihre Antwort möglicherweise auch für andere Foris interessant sein könnte.

Ab kommender oder bereits diese Woche greift meiner Kenntnis nach die Winterreifenpflicht. Ich glaube kürzlich irgendwo gelesen oder gehört zu haben, dass "Lkw" (wenn dem so ist, wie würden die in diesem Zusammenhang definiert) von dieser Pflicht ausgenommen sind, da deren Reifen grundsätzlich Allwettereigenschaften haben sollen, oder so ähnlich.

Nun zur Frage(n). Wenn diese Festlegung in Bezug auf Lkw so stimmen würde, mein Kenntnisstand also richtig ist, wäre das auch von irgendeiner Relevanz für WoMos über 3,5 Tonnen? Und 2. Bedeutet die rechtskonforme Erfüllung der Winterreifenpflicht zwangsläufig, dass alle Reifen an einem Fahrzeug Winterreifen sein müssen? Hintergrund der Frage: Wir fahren auf den hinteren Zwillingsrädern Michelin Agilis 81 und vorne Continental Winter Vanco. Wäre ich damit in Erfüllung der Winterreifenpflicht im "grünen Bereich"? Ich will folgendes noch ergänzen, weil ich es gerade erst gesehen habe, die hinteren Agilis haben eine M + S-Kennzeichnung.

Recht herzlichen Dank für die Antwort
und fröhliche Grüße

Wolf

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oldpitter
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#2 Beitrag von oldpitter » 30. Nov 2010, 14:58

Ist schon gut, solche Fragestellungen interessieren Alle :wink:

Vorweg genommen:
Mit deiner Reifenpaarung bist du vom neuen Gesetz her, auf der sicheren Seite.
Hinten M+S, vorne Winterreifen. 8)

In einem anderen Thread hatte ich geschrieben:
oldpitter hat geschrieben: Noch ein Hinweis zur beabsichtigten Gesetzänderung......

Ich versuche mal den Sachstand zu erläutern, da es dazu noch keinen Gesetzestext geben KANN.
Die Verkehrsminister von Bund und Ländern haben sich auf ihrer Herbstkonferenz in Schloss Ettersburg bei Weimar geeinigt, in die StVO eine konkrete Winterreifenpflicht aufzunehmen.
Das war am Donnerstag den 07.10.2010

Somit kann es als Gesetz in die StVo (StraßenVerkehrsOrdnung)
frühestens im November neu kommen.
Es muss im Bundesrat beschlossen werden. Der tagte erst wieder am 05.11.
Demnach soll das Wort "Winterreifen" erstmals in der StVO auftauchen. Bisher war dort nur die sehr ungenaue Bezeichnung "geeignete Bereifung" verwendet worden und es wurde eine
an die Wetterverhältnisse angepasste Ausrüstung gefordert.

Bundesverkehrsminister Ramsauer kündigte an, dass nun genau beschrieben werden soll, was winterliche Straßenverhältnisse und Winterreifen seien.
Ramsauer zählte demnach unter Winterreifen auch Matsch- und Schnee-Reifen (M+S) sowie "Allwetterreifen" oder Reifen mit einem Schneeflockensymbol.

Das bedeutet: Wenn im Winter Straßenglätte durch Schnee oder Eis herrschen, darf man nur noch Autofahren, wenn mindestens Allwetterreifen oder M+S Reifen oder Winterreifen (Schneeflockensymbol)
auf den Fahrzeug sind.

Ich rechne mit einer Inkrafttretung frühestens Mitte Dez
Das Gesetz wird wohl einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rechtskraft (Gültigkeit) erlangen.

Ich habe noch keinen offiziellen Text gesehen/gefunden.

Das nun Folgende, ist also auch mehr Vermutung und Hörensagen.... :wink:

Es SOLL wohl eine Regelung für LKW's (über 7,5 to zul GesMasse????)
geben, wonach bei entsprechender Witterung Winterreifen
nur auf der/den angetriebenen Achsen erforderlich seien.
Als Begründung wurde genannt, dass die Bereifung für Schwere FZ
so-wie-so ein gröberes Profil hätten...... (was auch nicht immer stimmt)

Da auch bis heute noch kein verbindlicher Gesetzestext vorliegt,
wird über die "Randbestimmungen" der neuen Verordnung -
wohl oder übel - weiter mehr oder weniger "gemutmaßt".... :wink:

Um keine falschen "Begehrlichkeiten" zu wecken:
Ich bin eigentlich mehr mit der StVO (Straßenverkehrsordnung) vertraut.
Die ist auch Zuständig für das Thema.
Die StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) ist zu komplex, um "aus der hohlen Hand" zu antworten.....
Alleine die Verwaltungs/Ausführungsbestimmungen und Kommentare
sind da wahre Enzyklopädien....... :roll:
LG Peter

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#3 Beitrag von womo416 » 30. Nov 2010, 15:47

Hallo,

hier der Text des Bundesrates dazu:

http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_1759 ... pdf/699-10


Da steht das auch mit der Antriebsachse bei LKW`S.


LG Wolfgang

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#4 Beitrag von oldpitter » 30. Nov 2010, 16:42

Spitze, Wolfgang :up:
Das ist ja schon mal etwas.
Ist zwar nicht der Gesetzestext, aber zumindest schon mal
der "Beschlusstext" des Bundesrates (Maßgabe der Änderungen).
Das gibt schon mehr Klarheit. :wink:
LG Peter

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#5 Beitrag von womo416 » 1. Dez 2010, 07:48

Dakota hat geschrieben:Moin,

beachten muss man allerdings:

Womo´s sind immer Fahrzeuge der
Klasse M1
(bis auf ganz, ganz wenige Ausnahmen & Altfälle)

Damit trift diese Regelung (o.a. Link) NICHT für Womo´s zu :idea:

PS. Nur mal so, als Randbemerkung... steckt ja nicht jeder in dem Thema
:wink:
Ja nee, iss klar. Es geht ja hier um LKW (M2 usw.)

LG Wolfgang

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#6 Beitrag von oldpitter » 20. Dez 2010, 20:37

Mal eine Möglichkeit, ungeeignete Winterreifen, die nur ein M und S
"aufgepappt" bekommen haben, zu erkennen.
Meist "Fernost.Produkte" :wink:

Nach UN-ECE-Regelung (ECE-R 30 und 54), EG-Richtlinien (Richtlinie 92/23 EWG)
und StVZO (§36) definieren sich Winterreifen über die Kennzeichnung
M+S (M&S, M.S)

Dies gilt auch für sogenannte Ganzjahresreifen oder Allwetterreifen, die so gekennzeichnet sind.

Eine nützliche Information stellt die zusätzliche Kennzeichnung mit dem
"Schneeflockensymbol" (zusätzlich zur M+S Kennzeichnung!!!) dar,
welche die Wintereigenschaften dieser Reifen über einen entsprechenden Test bescheinigen. Sie ist aber nicht zwingend notwendig.

Eine Kennzeichnung M/S oder M-S ist also NICHT die vorgeschriebene Winterreifennutzung!!!!
Schneeflocke ALLEINE auch nicht!!!!!

NUR M+S, M&S oder M.S sind Winterreifen!!!!!
LG Peter

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#7 Beitrag von Schimi » 20. Dez 2010, 22:23

Dakota hat geschrieben:
Womo´s sind immer Fahrzeuge der [/color]Klasse M1[/b] (bis auf ganz, ganz wenige Ausnahmen & Altfälle)
Ist ein Womo auf einem Fahrgestell MAN TGL 8.210 ( also 8.8 t abgelastet auf 7,49 t) eine Ausnahme?

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#8 Beitrag von oldpitter » 20. Dez 2010, 22:52

Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.


Urteile selbst.
Wo passt dein WoMo rein?
Steht im Fz-Schein/Zul Bescheinigung Teil I explizit etwas von Güterbeförderung?
LG Peter

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#9 Beitrag von Bonner » 21. Dez 2010, 14:57

Hallo Oldpitter :)
ich hoffe, dass ich mich noch mit einer Frage an das Thema Winterreifen anhängen darf.

Wir haben auf unserem neuen Hymer B SL 524 werksseitig montiert den Michelin CP 225/75 R 16 mit Traglast 116 drauf. Dieser Reifen -weiß Gott kein Billigprodukt- hat ebenfalls M+S Kennzeichnung. Ist aber meines wissens nicht ausdrücklich als Ganzjahresreifen bezeichnet.

Nach telef. Auskunft meiner Versicherung ist dieser Reifen mit dieser Kennzeichnung Gesetzes- und damit Versicherungskonform.

Da du offensichtlich Fachmann auf diesem Gebiet bist, würde mich interessieren wie du das beurteilst. Für die Mühe im voraus herzlichen Dank.

Gruß Bonner

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#10 Beitrag von oldpitter » 21. Dez 2010, 18:18

oldpitter hat geschrieben:
NUR M+S, M&S oder M.S sind Winterreifen!!!!!
Du hast M+S und somit erfüllst du alle Bestimmungen für die Winterreifenpflicht. 8)
LG Peter

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#11 Beitrag von Schimi » 22. Dez 2010, 18:27

oldpitter hat geschrieben:
Klasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse M: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.

Klasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Klasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.


Urteile selbst.
Wo passt dein WoMo rein?
Steht im Fz-Schein/Zul Bescheinigung Teil I explizit etwas von Güterbeförderung?
Ich würde sagen Klasse N2

Aber im Kfz.-Schein steht natürlich:

SO.KFZ WOhnm. UEB. 2,8T


Und was mach ich jetzt?

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#12 Beitrag von oldpitter » 22. Dez 2010, 19:09

Du bist (ich meine dein WoMo :wink: ) M1

Nur wenn Güterbeförderung in deinem Schein steht, kann es ein Fz der Kategorie N sein, egal, welches Fahrgestell darunter ist!

Also: Alle Räder unterliegen der Winterreifenpflicht. :idea:
LG Peter

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Schimi
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#13 Beitrag von Schimi » 22. Dez 2010, 19:54

(at ) Oldpitter

danke

erlenzeisig
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#14 Beitrag von erlenzeisig » 23. Dez 2010, 18:37

Hallo und guten Abend,

das ist die Info, die ich erhalten habe:

"Zudem sollen als Winterreifen alle M+S-Reifen gelten, worunter auch Ganzjahresreifen fallen.

Findet sich für diese ministerielle Auslegung, wonach die Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs mit Ganzjahresreifen den Tatbestand eines ordnungswidrigen Verhaltens nicht erfüllt, eine Stütze im Gesetz?
Ja, wenn Ganzjahresreifen mit dem Schriftzug "M + S" gekennzeichnet sind und sie zusätzlich die Anforderungen der EG-Richtlinie über die Reifenbeschaffenheit erfüllen.
Fehlt auch nur eines er beiden Kriterien, handeln die betreffenden Autofahrer verkehrswidrig."[/

Gruß Günter

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