seitenbegrenzungsleuchten!
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seitenbegrenzungsleuchten!
ich will mir nun die gelben seitenbegrenzungsleuchten an meinen wohnwagen anbauen anstatt der gelben reflektoren, die ich momentan noch dran hab! eigentlich will ich die genau da hinschrauben wo die alten reflektoren dran sind! allerdings sind doch glaube ich bei den seitenbegrenzungsleuchten maße einzuhalten, bin mir aber auch nicht 100%ig sicher! wißt ihr da vielleicht mehr?
uuups, da habe ich wohl zu schnell gelesen, oder ? Meinst Du jetzt die Seitenbegrenzungsleuchten (Umrißleuchten, nach vorne weiss und nach hinten rot), oder die seitlich anzubringenden Seitenmarkierungsleuchten, wie sie von der "tiefer-breiter-härter-schneller-Fraktion" so gern verbaut werden ? Auf diese bezog sich mein letzter Eintrag.
Viele Grüße Sönke
Viele Grüße Sönke
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- buerstnerhelmi
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Moin lumpis nachbar.
Hier der Auszug aus der StVZO, der Deine Frage betrifft :
(1) 1Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. 2Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. 3Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. 4Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. 5Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. 6Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm. 7Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. 8Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.
Im original Beamtendeutsch
Hier der Auszug aus der StVZO, der Deine Frage betrifft :
(1) 1Kraftfahrzeuge - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. 2Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. 3Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. 4Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. 5Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. 6Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm. 7Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muß. 8Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.
Im original Beamtendeutsch
Gruß Helmut
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hab mir nun die seitenbegrenzungsleuchten angebaut und angeschlossen! war eine ziemliche scheiß arbeit bei der hitze! hab sie da hingebaut wo die alten reflektoren waren! die maße konnte ich schon einhalten! morgen muß ich den wohnwagen dann noch raussaugen! dann steht er erst mal wieder bis dezember!
- Haferflocken
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