Leergewicht

Fragen & Antworten rund ums Wohnmobil
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frigo

#16 Beitrag von frigo » 19. Feb 2008, 11:13

Hallo Bernd,

na dann ist ja alles "im grünen Bereich". Billiger geht es nicht, ist doch super ! Dass Blattfedern im Laufe der Jahre weich werden sollen, ist bekannt. Allerdings warte ich bei meinem Womo immer noch darauf ( Bj.93 ). :razz:

Ehemaliges Mitglied

#17 Beitrag von Ehemaliges Mitglied » 19. Feb 2008, 13:50

Antwort an gwaihir !

Lieber gwaihir,bevor du hier was einstellst,was nicht stimmt,würde ich dir empfehlen,erst sich erkundigen und dann behaupten.
Was denkst du wenn meine Kieslastzüge und die von anderen Mitwettbewerbern bei jeder Kontrolle stehen bleiben müßten,bis sie auf 40 to abgeladen sind,dann würde von mir und aber auch von den Mitbewerbern fast kein LKW mehr fahren.
Damit das nicht so ist,gibt es ja die 5% Regel und die 10% Regel bei der Gesamtgewichtsfeststellung.Ich möcht dir falls du nicht weißt von was ich hier spreche gerne ein Beispiel anhand eines Womos mit einem z.G.von 3850kg zeigen,aber nicht um danach mich wieder 1000 mal zu rechtfertigen,sondern um zu erklären was der Gesetzgeber für einen Spielraum bei Überschreitung des zul.Ges.-Gew.einräumt.Darüber debatiere ich aber nach diesem Posting nicht mehr,denn dies ist halt gesetzl.so niedergeschrieben und daher bindend.Also wenn du es nicht glaubst,dann StvZo lesen und dich von der Richtigkeit meiner Ausführung überzeugen.

So nun das Beispiel:

Zul.Ges.-Gew. 3 850.0kg
Überladung 5%vom z.G. 192.5kg
Tatsächliches Gew. 4 042,5kg kein Bußgeld weiterfahren


Zul.Ges.-Gew. 3 850.0kg
Überladung 10%vom z.G. 385.0kg
Tatsächliches Gew. 4 235.0kg Bußgeld 40Euro und weiterfahren


Alles was über diesem Gew. ausladen und zwar bis zum z.G 3 850kg und dann weiterfahren.

So,deutlicher kann ich es nicht erklären und man kann in der
Straßenverkehrszulassungsordnung nachlesen und sich überzeugen daß dies stimmt.


Grüße Hubert


Mit der Wiegerei habe ich keine Probleme,da ich eine eigene 50to Waage habe und natürlich nicht genau an die 10% ranlade sondern wegen Meßtoleranzen doch noch ein wenig Spielraum lasse,damit ich nicht ausladen muß bei einer Kontrolle.Ich habe auch schon einmal auf der A6 eine Wiegekontrolle gehabt und eben die 40 Euro bezahlt,aber nicht ausgeladen.Der Kommentar des damals kontrollierenden Beamten war,schade noch 60 kg mehr und sie hätten ausgeladen.Mein Komentar war,ich weiß das,deswegen habe ich eben nicht 60kg mehr.


Ich habe noch vergessen Antwort auf die Haftung der Versicherung zu geben.Bis 10% Überschreitung des zul.Ges.Gew.wird man nicht in Regress genommen.Über 10% nur wenn nachweißlich der Unfall zurückzuführen ist auf die Überladung.
Zuletzt geändert von Ehemaliges Mitglied am 19. Feb 2008, 14:07, insgesamt 1-mal geändert.

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gwaihir
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#18 Beitrag von gwaihir » 19. Feb 2008, 14:03

Hi Delphin,

danke für die Klarstellung, wenn ich dich also richtig verstanden habe, darf man bei 10% Überladung weiterfahren, bei z.Bsp. 15% Überladung muss man diese 15% ablasten ?

Sorry, wusste ich nicht, werde das bei Gelegenheit auch mal in meinem Stammforum einfliessen lassen.
Ich will nicht debattieren, fände es aber nett, wenn du mir noch die entsprechenden §§ der StVO, StVZO oder was auch immer zukommen lassen könntest.

Gruss,
Gwaihir
:)

frigo

#19 Beitrag von frigo » 19. Feb 2008, 15:03

Hallo Delphin,

nach meinen Erfahrungen und dem, was die Polizei mir erzählt hatte, sind die erwähnten 5 % ein Ermessensspielraum der Polizei oder eben auch der BAG.

Eine entsprechende Regelung, die die 5 % generell zulässt ist mir in der StvZo nicht bekannt, aber ich lasse mich gern eines Besseren belehren. Man lernt ja nie aus ! Von einer 10 % Regelung habe ich noch nie etwas gehört.

Das heißt, mit 5 % Überladung können Sie einen laufen lassen, müssen es aber nicht. In den gesamten europäischen Nachbarländern gilt Null Toleranz. Kann also sein, dass man gut durch Deutschland kommt (wenn Polizei / BAG einen netten Tag haben), aber was nützt es einem, wenn man z.B. in Schweden mit 2 % "über" gepackt wird ?

Bitte zitiere hier mal die entsprechenden Paragraphen aus der StvZo, würde ich gern mal nachlesen.

Ach ja, nach meinem Kenntnisstand kann einen die Versicherung schon bei geringfügiger Überladung in die Haftung nehmen. Im Falle eines Unfalls kann man z.B. auch "fällig" sein, wenn man überhaupt nicht überladen hat, sondern sein Fahrzeug ungleichmäßig beladen hat, dass die Fahrstabilität nicht mehr gewährleistet ist (z.B. zu viel Gewicht auf der Hinterachse, dadurch Vorderachse entlastet usw).

Ehemaliges Mitglied

#20 Beitrag von Ehemaliges Mitglied » 19. Feb 2008, 18:40

Nun geht es wieder Los.Wenn in Schweden.Wenn in Frankreich.Wenn BAG gut aufgelegt.Wenn Polizei ermessen sollte daß. usw.usw.Wenn der Hund nicht gekackt hätte,hätter er den Hasen gefangen.
Keine Lust mehr!!!!!!!! Werde auch nur noch lesen wie 80% aller anderen.Ist besser,denn immer diese Rechtfertigungen gehen mir gegen den Strich.Denn Wissen und Erfahrungen weitergeben ist eigentlich Blödsinn.Am besten alles für sich behalten und andere sollen eben ins offene Messer rennen oder selber Lehrgeld zahlen.Sich dann noch schadensfroh wegdrehen und lachen,das schaft mehr Freude.Zum Thema beladen wegen der Versicherungshaftung kann ich nur sagen,daß ich keine eingebaute Achswaage in meinem Mobil habe und deshalb nicht feststellen kann,wieviel Gewicht ich auf die Vorderachse oder auf die Hinterachse lade.Ich weiß nicht genau wie das andere machen um nicht in Regress genommen zu werden.
schönen Abend noch
Hubert

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#21 Beitrag von oldpitter » 19. Feb 2008, 20:40

Vorsicht Freunde....dünnes Eis! ganz dünnes Eis
:twisted:
Es gibt nur eine 2% Tolleranz, in der Schweiz 3%

Die Weiterfahrt kann grundsätzlich untersagt werden, im Europäischen Ausland ist das die Regel!
Was will mann dann noch rauswerfen, wenn das Wasser schon abgelassen ist?
Vorräte und das gute Bier? Das fällt schwer oder besser Frau und Kinder....Auaa :hammer:
(Man soll sowas nicht schreiben, wenn das geliebte Weib hinter einem steht...)
Also besser den Motor raus. Das bringt mind. 150 Kilo und Frau und Kinder können ja schieben :finger1:
Auaaah...... :hammer:
LG Peter

Junge Vögel singen von Freiheit
alte Vögel fliegen..... :lol:

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rainerausrhedeems
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#22 Beitrag von rainerausrhedeems » 19. Feb 2008, 21:46

Hallo Hubert!! Immer locker bleiben,es möchte glaube ich niemand,das Du nur noch lesen sollst!!Als alter Kieskutscher ,(der wahrscheinlich genauso oft wie ich,mit Überladung gefahren ist,wir haben aber meistens bei 40netto aufgehehört)must Du auch mal bedenken,das ein normaler privater Kraftfahrer das eben aus einem anderen Blickwinkel sieht!Ich denke auch,das man im Ausland vorsichtiger sein muss,wenn man sich z,B. die Schweizer Richtlinien anguckt,aber letztendlich muss es jeder selber wissen!!Also die 40Tonnenmütze in den Nacken geschoben,und weiter gehts mit dem mitschreiben! Mit freundlichem Überladungsgruss,Rainer.
Laika Ecovip 100 auf Iveco 40/12
Eriba Moving 532/Toyota Hiace

frigo

#23 Beitrag von frigo » 19. Feb 2008, 22:06

Hallo Hubert oder Delphin, was immer Du willst,

entspanne Dich doch mal, Mensch ! Ein Forum ist doch dazu da, sich auszutauschen. Da kommen nun mal mehrere Meinungen zusammen. Wie Du allein aus den letzten Beiträgen rauslesen kannst, kommen da schon jede Menge Erfahrungen zusammen.

Wie Du das Achsgewicht Deines Womos finden kannst ? Ganz einfach, wir haben doch beide eine 50 t Waage vor der Nase, also erst Vorderachse wiegen, dann Hinterachse. Jetzt weißt Du, wieviel Luft noch bei der Achslast vorhanden ist. Das bischen umpacken unterwegs wird schon nicht gleich alles verschieben.

So, eins noch: Ich habe hier zwar nichts zu melden, habe aber Deine Beiträge immer gern gelesen ! Ich fände es gut, wenn Du weiterhin schreiben würdest.

Bunker
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#24 Beitrag von Bunker » 20. Feb 2008, 09:39

Moin,
Lieber gwaihir,bevor du hier was einstellst,was nicht stimmt,würde ich dir empfehlen,erst sich erkundigen und dann behaupten.
Was denkst du wenn meine Kieslastzüge und die von anderen Mitwettbewerbern bei jeder Kontrolle stehen bleiben müßten,bis sie auf 40 to abgeladen sind,dann würde von mir und aber auch von den Mitbewerbern fast kein LKW mehr fahren.
Damit das nicht so ist,gibt es ja die 5% Regel und die 10% Regel bei der Gesamtgewichtsfeststellung.Ich möcht dir falls du nicht weißt von was ich hier spreche gerne ein Beispiel anhand eines Womos mit einem z.G.von 3850kg zeigen,aber nicht um danach mich wieder 1000 mal zu rechtfertigen,sondern um zu erklären was der Gesetzgeber für einen Spielraum bei Überschreitung des zul.Ges.-Gew.einräumt.Darüber debatiere ich aber nach diesem Posting nicht mehr,denn dies ist halt gesetzl.so niedergeschrieben und daher bindend.Also wenn du es nicht glaubst,dann StvZo lesen und dich von der Richtigkeit meiner Ausführung überzeugen.

So nun das Beispiel:
Zul.Ges.-Gew. 3 850.0kg
Überladung 5%vom z.G. 192.5kg
Tatsächliches Gew. 4 042,5kg kein Bußgeld weiterfahren

Zul.Ges.-Gew. 3 850.0kg
Überladung 10%vom z.G. 385.0kg
Tatsächliches Gew. 4 235.0kg Bußgeld 40Euro und weiterfahren

Alles was über diesem Gew. ausladen und zwar bis zum z.G 3 850kg und dann weiterfahren.

So,deutlicher kann ich es nicht erklären und man kann in der
Straßenverkehrszulassungsordnung nachlesen und sich überzeugen daß dies stimmt.
Das ist definitiv falsch!
Am besten alles für sich behalten und andere sollen eben ins offene Messer rennen oder selber Lehrgeld zahlen.Sich dann noch schadensfroh wegdrehen und lachen,das schaft mehr Freude.Zum Thema beladen wegen der Versicherungshaftung kann ich nur sagen,daß ich keine eingebaute Achswaage in meinem Mobil habe und deshalb nicht feststellen kann,wieviel Gewicht ich auf die Vorderachse oder auf die Hinterachse lade.Ich weiß nicht genau wie das andere machen um nicht in Regress genommen zu werden.
Eine 5% und erst recht eine 10% Toleranzregelung gibt es definitiv nicht in Deutschland. Das liegt allein im Ermessenspielraum der Ordnungshüter. Man stelle sich mal vor, 385 kg(!) überladen und dann 40 € und das war's? Niemals! Vom Versicherungsschutz ganz zu schweigen.

Da frage ich mich ernsthaft, wer wen ins offene Messer laufen läßt.

Dann auch noch schwer beleidigt sein, finde ich, offen gestanden, schon ein wenig befremdlich.
LG
Hartmut

______________________________
Hobby 600 690 GFS, 2.8 JTD-107 kW

Tierschutz ist kein Grund zur Freude, es ist vielmehr eine Schande, dass wir ihn überhaupt brauchen

Ehemaliges Mitglied

#25 Beitrag von Ehemaliges Mitglied » 20. Feb 2008, 11:30

moin,

kommt doch mal einfach wieder auf den Teppich, Kolleginnen und Kollegen.
Ich glaube nicht, dass irgendeiner wissentlich etwas falsches einstellt um jemanden zu schaden.
Jeder kann doch mal falsch liegen und spätestens bei einer Kontrolle wird es herausgefunden.
Was glaubt Ihr eigentlich warum mein " Kleiner " ein 6,5t ist und ich nötigenfalls 2t zuladen kann.???
Wenn ich dann mein Wasser ablassen muss bin ich eh 400Kg leichter.

Such is life.

ami

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#26 Beitrag von gwaihir » 20. Feb 2008, 12:52

frigo hat geschrieben: Bitte zitiere hier mal die entsprechenden Paragraphen aus der StvZo, würde ich gern mal nachlesen.
Ich hab mir mal die StVZO zur Gemüte geführt und fand § 31c
§31c Überprüfung von Fahrzeuggewichten

Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.
Dort steht zwar, dass die prüfende Person Um- oder Entladung fordern kann, aber keine Aussage bei welchen Übergewichten.
Klar ist auch die Aussage "einer der Überlastung entsprechende Um- oder Endladung" - auch hier steht nichts von zGG + 10%

Also wirklich hilft das ja auch nicht weiter

Hier noch der Link zum Bussgeldkatalog. Für die meisten von uns ist Tabelle B relevant, Fahrzeuge bis 7,5t
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldkatalog/tab_03.php

Hieraus geht hervor, das Überladungen unter 5% nicht relevant sind. Aber wie bereits oben erwähnt, es gibt Länder, in denen es diese 5% Toleranz eben nicht gibt.

Gruss,
Gwaihir
:)

Ehemaliges Mitglied

#27 Beitrag von Ehemaliges Mitglied » 20. Feb 2008, 13:08

Guckst du

www.auto-und-verkehr.de/gewicht-achslast.php


dann brauch ich mich nicht wieder zu rechtfertigen.Ob ich schwer beleidigt bin oder nicht,daß kann auch Gott Hardy nicht feststellen,sondern das weiß nur ich sonst niemand.
Der nächste Punkt der angeführt wird ist,was ist im Ausland.
Ich gehe davon aus,daß bei diesem Thema die Verhältnisse und Bußgelder innerhalb Deutschland gemeint sind,sonst würde schon der Zusatz kommen,das im Land sowieso diese Bußgelder nicht gelten.Letztendlich für was ich hier angegriffen werde,dreht sichs ja um meine Einstellung zu der Bußgeldbezahlung bei Übergewicht und sonst um gar nichts.
Hardy du hast vielleicht nicht verstanden oder nicht verstehen wollen was ich meinte mit ins offene Messer laufen lassen,aber wie du mich ein wenig schulmeistern willst,daß hast du schon verstanden.Dein Satz mit dem schwer beleidigt usw.hat mir gezeigt daß ich dir auch auf Grund deiner großen Inteligenz dies nicht näher erläutern muß.
Zum Hinweiß wie ich Achslasten wiegen kann kann ich nur sagen,daß ich es nicht gewußt hätte wie man das macht,wenn ich es nicht erklärt bekommen hätte.
Ich habe nur für die gesprochen,die keine Waage zu Hause haben,wenn sie am Abreisetag ihr Mobil laden und danach wegfahren.Für mich ist das kein Problem,denn ich habe eine Waage vor der Haustüre,auf der ich bis jetzt und das sind immerhin schon 32 Jahre eine Unzahl von Fahrzeugen gewogen habe und deswegen genau weiß um was es geht.Möcht noch anfügen,wenn es im Ermessen des kontrolierenden Beamten liegen würde ob und was er im Überladensfalle macht,warum dann in den Bußgeldkatalogen das genau nach Prozentstufen aufgeteilt ist?
Grüße Hubert
Zuletzt geändert von Ehemaliges Mitglied am 20. Feb 2008, 13:28, insgesamt 3-mal geändert.

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#28 Beitrag von bfb » 20. Feb 2008, 13:14

Moin an Alle,
es gibt doch einen einfachen Ausweg :lol:
Machts wie ich. Habe eine Anhängerkupplung angebaut. Baue mir jetzt einen Trailer wo ich Motorboot und Moped mitnehmen kann. :D
Da ich genau weiß, dass es mit dem Gewicht des Womos eng wird, baue ich den Trailer so, dass ich noch genügend Gewichtsreserven habe.
Dann kommt alles was zu schwer ist, z.B. Taucherausrüstung etc., mit auf den Trailer. ;-)
Da ich ja sowieso auflasten muß, darf ich eh nur 100 fahren. Den Trailer lasse ich dann mit 100er Zulassung zu und alles ist im grünen Bereich.
Das Problem habe ich ja eh nur wenn ich 3 Wochen in den Urlaub will und an einem CP bleibe.
Ansonsten habe ich für Kurzfahrten mit meiner besseren Hälfte alleine keine Gewichtsprobleme.

Gruß an alle
Bernd

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#29 Beitrag von gwaihir » 20. Feb 2008, 14:04

@bfb,

meines Wissen darfst du mit schwerem Womo und Anhänger keinesfalls schneller als 80km/h fahren.

An der Quelle arbeite ich noch.
Ich dachte es stünde in der STVO §3, aber da ist die Ausnameregelung Tempo 100 nicht aufgeführt.

Es steht in den Ausnahmen zum §18 STVO link: http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_18.php
Ausnahmen von § 18 StVO ...

Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (9. Ausnahmeverordnung zur StVO) vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I 3171), zuletzt geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2407).

§ 1

Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn ........
Gruss,
Gwaihir
:)
Zuletzt geändert von gwaihir am 20. Feb 2008, 16:12, insgesamt 1-mal geändert.

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#30 Beitrag von bfb » 20. Feb 2008, 14:48

Hallo Gwaihir,
das weiß ich jetzt auch nicht. Wenn es so ist, habe ich auch kein Problem damit. Ich fahre dann ja in Urlaub und bin nicht auf der Flucht.
Wenn es so sein sollte, dann ist es halt so. Ich habe kürzlich mit einem TÜV Sachverständigen die ganze Geschichte diskutiert, da er mir den Trailer als Eigenbau abnehmen muß. Dieser Trailer soll eine verschiebbare Achse bekommen und entsprechend der 100er Regelung gebaut werden. Dabei hat er nichts erwähnt, dass ich eh nur 80 fahren darf.
Also muss ich mich erst auch mal schlau machen.

Gruß Bernd

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