Hier handelt es sich um sogenannte "Streckenverbote".
Das sind Überholverbot, Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen
ZUSAMMEN (an einem Träger/Mast)
mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt,
von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt
UND auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist.
(Ein Schild mit einer Meterangabe und recht und links daneben jeweils ein nach oben gerichteter Pfeil)
Sonst ist das Ende gekennzeichnet durch Zeichen 278, 279, 280, 282
(die blassen Zeichen mit den 5 diagonalen schwarzen Linien)
Das bedeutet, dass ohne die aufgeführten Bedingungen so ein Zeichen für den gesamten Verlauf dieser Straße gilt.
Es wird auch nicht aufgehoben durch die nächste Kreuzung/Einmündung, wie der "Volksmund" häufig irrtümlich meint.
Ich gehe davon aus, dass in deinem Beispiel das Geschwindigkeitsschild
zusammen mit dem Gefahrzeichen: Baustelle, aufgestellt war.